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AGB

Der Firma WITEC GmbH als Auftragnehmerin (nachfolgend AN genannt) und deren Kundinnen und Kunden als Auftraggeber (nachfolgend Kunde genannt)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten für alle Geschäfte der AN mit ihren Kunden. Die AGB gelten auch im Fall von Vertragsveränderungen und Vertragsergänzungen. Es besteht in allen Fällen Schriftformerfordernis.

1.2 Einkaufsbedingungen des Kunden werden seitens der AN nicht anerkannt. Der Kunde erkennt diese AGB auch dann an, wenn er ihnen zunächst widersprochen hat. Die AN will grundsätzlich nur Verträge unter Geltung dieser AGBabschließen und hat ihre Preise dementsprechend kalkuliert.

2.0 Angebot, Auftrag, Vertrag

2.1 Angebote der AN sind grundsätzlich frei bleibend. Der Vertragsschluss erfolgt erst durch die Auftragsbestätigung der AN in Textform. Bei Änderungen gilt Punkt 1.1.

2.2 Maß-, Farb-, Gewichts- und Beschaffenheitsangaben in Angeboten und Prospekten können ungenau sein. Abbildungen und Skizzen dienen lediglich der Texterläuterung für den Kunden.

2.3 Die AN behält sich bei all ihren Entwürfen, Angeboten etc. das Recht am geistigen Eigentum vor. Das geistige Eigentum der AN darf nicht bei Vertragsanbahnungen mit Dritten Verwendung finden.

2.4 Angebote der AN dürfen auch beim Nichtzustandekommen des Vertrages Dritten nicht überlassen werden.

3.0 Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit

3.1 Liefer- und Endtermine gelten nur bei Auftragsbestätigung durch die AN in Textform. Zwischentermine sind nach Abrede und Vereinbarung möglich. Mitarbeiter der AN bedürfen bei Abreden aller Art mit dem Kunden der Vollmacht der Geschäftsführung. Die Vollmacht darf mit Mitteln der Informationstechnik eingeholt werden (Fax, E-Mail, SMS).

3.2 Die Lieferungen der AN erfolgen frei Baustelle unabgeladen, es sei denn Entladung und Transport zum Einbauort wurden gesondert zwischen AN und Kunden vereinbart.

3.3 Lieferfristen verlängern sich in Fällen, die nicht durch die AN beeinflusst werden können. Das sind zum Beispiel Organisationsmängel, die von Dritten verschuldet worden sind. Das betrifft auch höhere Gewalt, Unfälle, Streik und unvorhersehbare Hindernisse. Lieferfristen können sich auch verlängern, wenn Zulieferfirmen an der Bereitstellung der Ware gehindert sind, aus den vorgenannten Gründen sowie durch Insolvenz, Betriebsausfälle (Kurzschluss, Brand, etc.) und Unfällen sowie der Erfüllung behördlicher Auflagen.

3.4 Im Falle des Bestehens eines gesetzlichen oder vertraglichen Widerrufsrechts wird mit der Bauausführung erst nach Ablauf der 14 tägigen Widerrufsfrist begonnen. Die Lieferfristen verlängern sich entsprechend.

3.5 Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzug oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch die AN sind bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

3.6 Tritt auf Wunsch des Kunden eine Verschiebung des Liefer- und/oder Montagetermins ein, so ist die AN berechtigt, eine pauschale Gebühr i.H.v. 1% des Nettovertragspreises pro Woche für Zwischenlagerung und Disposition/Umplanung zu verlangen.

4.0 Eigenleistungen

4.1 Montiert der Kunde die zu liefernden Gegenstände vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise selbst, geht die Gefahrtragung mit der Bereitstellung am Geschäftssitz der AN auf den Kunden über (Holschuld, vgl. Pkt. 9.3).

4.2 Für Schäden, die der Kunde auf dem Hof der AN erleidet, ist deren Haftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der AN oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der AN beruhen. Ebenso wenig gilt dies für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der AN oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der AN beruhen.

4.3 Für Montagefehler bei Selbstmontage durch Kunden ist die AN nur in dem Umfang haftbar, die auf ihr Fehlverhalten, z.B. bei der Bestellung beim Zulieferer oder der Zwischenlagerung, bis zum Verladungsbeginn durch den Kunden zurückzuführen ist.

5.0 Abnahme

Die förmliche Abnahme zwischen Kunden und AN erfolgt, wenn sie vertraglich vereinbart ist. Die AN fordert den Kunden unter Benennung eines geplanten Abnahmetermins auf, die Abnahme zu erklären.Sofern der Kunde eine weitere Abnahme mit Dritten, insbesondere aufgrund behördlicher Vorgaben wünscht, obliegt diesem die Koordination sowie die diesbezügliche Kostentragung.

6.0 Schadenersatz

Macht eine Vertragspartei Schadenersatz wegen Nichterfüllung und/oder entgangenem Gewinn geltend, ohne detaillierten Nachweis, darf sie maximal 30% der Nettovertragssumme verlangen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, falls die Schadenersatz beanspruchende Partei einen höheren oder niedrigeren Schaden nachweist.

7.0 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

7.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der AN anerkannt worden sind. Aufrechnung kann nur innerhalb des gleichen Vertragsverhältnisses erfolgen.

7.2 Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen die AN nur befugt, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis herrührt.

8.0 Montagehilfen

8.1 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die AN den Montageplatz bzw. den Ort der Zwischenlagerung für die Waren mit Hebezeug und geeignetem Transportmittel erreichen kann. Sichere Transportwege auf seinem Grundstück hat der Kunde nach Abrede auf eigene Kosten selbst herzurichten.

8.2 Bock-und Anlegeleitern stellt die AN zur Verfügung, falls nichts anderes vereinbart wird. Der Kunde stellt die AN von Schäden an Grasnarben und Wagen (Radspuren, Gerüstständer u.dgl.) frei. Die AN verpflichtet sich dagegen so wenige Spuren zu hinterlassen wie möglich.

9.0 Zahlungen/Fristen

9.1 Die Angebotspreise der AN sind Bruttopreise, inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei Rechnungslegung wird die gesetzliche Mehrwertsteuer ausgewiesen.

9.2 Die AN ist berechtigt, Abschlagszahlungen gemäß eines gesondert zu vereinbarenden Zahlungsplans entsprechend dem Baufortschritt zu verlangen. Die Fälligkeit dieser Abschläge tritt mit entsprechendem tatsächlichem Fortschritt der Leistungserbringung gem. Zahlungsplan ein. Im Falle einer unberechtigten Zahlungsverweigerung kann die AN den Vertrag kündigen oder Schadensersatzansprüche geltend machen.

9.3 Im Fall der Selbstmontage durch den Kunden wird eine Holschuld bezüglich der Bauteile vereinbart. Dies bedeutet, der Kunde holt auf eigene Gefahr und Kosten die Bauteile am Geschäftssitz oder an einem sonstigen vereinbarten Ort ab. Für diesen Fall ist der Kaufpreis inkl. Mehrwertsteuer nach Bereitstellung der Bauteile durch die AN am vereinbarten Tag der Abholung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang beim Kunden zur Zahlung fällig.

9.4 Sollte das zur Abholung genutzte Transportmittel/Tieflader von der AN zur Verfügung gestellt werden, entsteht hierfür eine Gebühr bzw. Preiszuschlag der zwischen den Parteien, je nach den Umständen, frei zu vereinbaren ist. Transportiert der Kunde oder sein Beauftragter die Ware mit eigenen Transportmitteln ab, trägt er hierfür das uneingeschränkte Risiko. Die AN empfiehlt dem Kunden für diesen Fall eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

9.5 Erfolgt die Lieferung und/oder Leistungserbringung später als 4 Monate nach schriftlichen Vertragsabschluss bzw. der Auftragsbestätigung durch die AN, ist diese berechtigt eine Preisanpassung vorzunehmen. Die Preisanpassung muss in der Höhe durch preisbestimmende Faktoren gerechtfertigt sein. Dem Kunden werden Preisänderungen durch die AN mitgeteilt.

9.6 Die AN kann vom Kunden gem. § 650f BGB Sicherheitsleistung verlangen.

10.0 Eigentumsvorbehalt

Die von der AN gelieferte Ware und Warenteile bleiben bis zur Erfüllung aller Ansprüche Eigentum der AN.

11.0 Gewährleistungsansprüche

11.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Üblicher Verschleiß stellt keinen Sachmangel dar.

11.2 Für gebrauchte Gegenstände, die der Kunde zur Verfügung gestellt hat und die die AN beim Bau mitverwenden soll, übernimmt die AN keine Gewährleistung.

11.3 Bezieht der Kunde Waren und Dienstleistungen von Dritten, ist die AN dafür in keiner Hinsicht haftbar.

11.4 Bleiben Nachbesserung oder Ersatz fruchtlos, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Preisminderung oder Rücktritt zu. Ein Anspruch des Kunden, der sich ausschließlich auf entgeltlichen Ersatz richtet, wird ausgeschlossen.

12.0 Haftung

Schadenersatzansprüche des Kunden aus Gewährleistung, für Mängel und Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand entstanden sind, aus unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der AN oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der AN beruhen. Ebenso wenig gilt dies für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der AN oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der AN beruhen.

13.0 Pflichten des Kunden

13.1 Dem Kunde obliegt die Sicherstellung der Einhaltung sämtlicher zivil- und öffentlich-rechtlicher Vorgaben in Bezug auf das Bauvorhaben.
Es ist insbesondere Aufgabe des Kunden, die Erteilung einer ggf. erforderlichen Baugenehmigung zu beantragen und die Einhaltung aller darauf resultierenden bauplanungs-, bauordnungs- sowie zivilrechtlichen, insbesondere nachbarschaftsrechtlichen Vorgaben, sicherzustellen.
Der Kunde verpflichtet sich, behördliche Auflagen, die aus dem Baugenehmigungsverfahren entstanden sind, der AN unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt besonders dann, wenn die Nichtbeachtung von Vorschriften und Auflagen die Aufstellung des Kaufgegenstandes beeinträchtigen oder behördliche Auflagen zu erwarten sind.

13.2 Die behördlichen Zustimmungen und die Baugenehmigung liegen dem Kunden vor Baubeginn vor.

13.3 Der Kunde stellt die AN von allen Ansprüchen frei, die mit der Nichtzulässigkeit der Bauausführung für einen Ort entstehen, der der Bauplanung nicht entspricht.

13.4 Planungsänderungen beauftragt der Kunde, der die aus der Planungsänderung resultierenden Kosten zu tragen hat. Dies gilt auch für Lieferungen/Leistungen Dritter (z.B. Elektro, Heizung, Lüftung), die neu anzupassen bzw. zu verändern sind. Bauzeitverzögerungen durch eine Planungsänderung gehen zu Lasten des Kunden.

14.0 Pflichten der AN

14.1 Die AN schuldet dem Kunden die Lieferung der Bauteile und/oder die Montage des Bauwerkes. Zusätzliche andere Leistungen können gesondert vereinbart werden und bedürfen der Schriftform (Bestellung und Auftragsbestätigung).

14.2 Bauleistungen, wie Fundamente, Fußböden, Beleuchtung, Heizung, Putz-, Einsetz-, Stemm- und Malerarbeiten etc. sind nur dann geschuldet, wenn eine Auftragsbestätigung dieser Leistungen seitens der AN dafür vorliegt.

14.3 Der Kunde schafft alle Voraussetzungen für die Baufreiheit am Aufstellungsort. Üblicherweise ist das eine maßhaltige Bodenplatte aus Stahlbeton mit Kiesunterbau. Auf diese Fläche wird durch die AN das Bauwerk montiert. Einzelheiten ergeben sich aus den Systemskizzen der AN.

14.4 Nicht zur Leistung der AN gehören Entwurf, Statik, Baugenehmigung, Gründung sowie Leistungen Dritter. Die vorgenannten Leistungen sind – vorbehaltlich anderslautender Zusatzvereinbarungen – grundsätzlich nicht im Leistungsumfang der AN enthalten.

14.5 Planungsleistungen beauftragt der Kunde bei einem bauvorlageberechtigten Ingenieur, der mgl. die Bauausführung beauftragt und überwacht. Die Bauplanungsleistungen erfolgen als Eigen- oder Fremdleistungen des Kunden. Die Bauplanungsunterlagen übernimmt die AN nur vom Kunden, um sie den Baubeteiligten weiterzureichen.
Falls die AN Bauplanungsleistungen für den Kunden ganz oder teilweise übernehmen soll, bedarf es hierfür einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

14.6 Bauwasser und Baustrom (Anschl. 16A) stellt der Kunde der AN kostenfrei bereit. Die Entfernung zu den Anschluss-Stellen soll 20m nicht überschreiten. Stromgeneratoren stellt die AN bei Bedarf entsprechend einer Zusatzvereinbarung gegen Aufpreis bei.

14.7 Die Feinreinigung des fertig gestellten Objektes übernimmt der Kunde als Bauherr, eine Kostenforderung der AN entfällt.

15.0 Besondere Leistungen

15.1 Die Feststellung und Kennzeichnung nicht äußerlich sichtbaren Strom-, Wasser-, Abwasser- und sonst. medienführender Leitungen obliegt dem Kunden. Das betrifft insbesondere Schächte, Gruben und Hohlräume unter und neben der Gründungsfläche. Die Lage ist der AN mitzuteilen, damit diese auf Besonderheiten (wie Tragsicherheit und Schadensverhütung) reagieren kann.

15.2 Die Feststellung, ob die Fundamente des Kaufobjektes tragsicher sind, übernimmt der Bauplaner als Handlungsgehilfe des Kunden. Der Kunde entpflichtet die AN hiervon.

15.3 Eine Pflicht der AN zur Nachprüfung fremder technischer Unterlagen bleibt ausgeschlossen und wird von der AN auch nicht durchgeführt.

16.0 Sonstige

16.1 Der Kunde stellt die AN von allen Ansprüchen Dritter auf den Ersatz materieller und immaterieller Schäden frei, die sich im Zusammenhang mit fehlerhaftem Tragwerk der Gründung des Bauobjekts ergeben.

16.2 Das Tragwerk des Bauwerks darf nur mit solchen Zusatzlasten beansprucht werden, denen die AN zustimmt. Das können sein: die Spannkräfte aus Seilzügen für Gardinen und Sonnenschutz, Lasten aus Abhängungen für Lampen, Deckenheizkörpern, schwere Pflanzenampeln sowie alle vom Kunden selbst errichtete Ein- und Anbauten. Für die Verglasungen gilt das Sinngemäße.

17.0 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Firmensitz der AN.

18.0 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der sonstigen Regelungen dieser AGB oder des Vertrages nicht berührt.

19.0 Rechtsgrundlage

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Diese AGB wurden dem Kunden übergeben und von diesem anerkannt.

Erfurt, im März 2018